Handelsvertreter
 

Der Handelsvertreter ist für andere Unternehmungen tätig um Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Unternehmen setzen  Handelsvertreter entweder zusätzlich oder anstelle des eigenen Außendienstes ein. Er arbeitet im Namen des Auftraggebers und erwirbt kein Eigentum an der Ware, die für ihn einen durchlaufenden Posten darstellt.


Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter).


Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbstständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Handelsvertreter.



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