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Verkaufslexikon / Vertriebslexikon
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Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist für andere Unternehmungen
tätig um Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Unternehmen setzen
Handelsvertreter entweder zusätzlich oder anstelle des eigenen
Außendienstes ein. Er arbeitet im Namen des
Auftraggebers und erwirbt kein Eigentum an der Ware, die für ihn einen
durchlaufenden Posten darstellt.
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist
Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit
betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln
(Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich
selbstständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer
(oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen.
Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu
vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter
ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene
Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen
des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Handelsvertreter.

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konzipiert als Ergänzung und Gedächtnisstütze zu den Schulungen, Workshops
und Coaching von Karlheinz Pflug. Wenn ein Begriff fehlt, oder Sie sonstige
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